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Integrationsmanagement

Werkstatt ist keine Einbahnstraße! Der Integrationsgedanke und die Bemühungen, Menschen mit Handicap auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu vermitteln, sind feste Bestandteile unserer Konzeption und erklärtes Einrichtungsziel. Dies setzt jedoch voraus, dass einerseits der persönliche Wille und andererseits die persönliche Eignung der beeinträchtigten Mitarbeiter vorhanden sind. Gerade für Menschen, die bereits früher auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig waren und durch Ausbruch einer psychischen Erkrankung aus ihrer beruflichen Bahn geworfen wurden, ist ein Wiedereinstieg herausfordernd und will gut vorbereitet und bedacht sein. Das Wunsch- und Wahlrecht unserer Reha-Kunden hinsichtlich Art und Weise ihrer persönlichen Teilhabe am Arbeitsleben hat oberste Priorität.
Ziel des Integrationsmanagements ist primär die Unterstützung beim Einstieg bzw. Wiedereinstieg auf den ersten Arbeitsmarkt. Dazu gehören inhaltlich die folgenden Themen und Bereiche.

1. Beratungsgespräch

Im Beratungsgespräch können sich interessierte Reha-Kunden über die Möglichkeiten der verschiedenen Integrationsmaßnahmen für Menschen mit Handicap innerhalb und außerhalb unserer Werkstatt informieren.

2. Integrationskurs

Im Integrationsseminar oder speziellen Kursen werden interessierte und geeignete Werkstattmitarbeiter auf externe Praktika und auf eine mögliche Beschäftigung in Betrieben des allgemeinen Arbeitsmarktes vorbereitet. Das Seminar oder die Kurse dienen einerseits dazu, sich mit den Erwartungen auseinanderzusetzen, die Arbeitgeber an ihre Mitarbeiter stellen und vermitteln andererseits Inhalte, die im täglichen sozialen Umgang von Bedeutung sind (Verhaltens- und Kommunikationsregeln, Kulturtechniken, etc.).

3. Praktika

Unsere betreuten Mitarbeiter können verschiedene interne und externe Praktika mit einer Dauer von vier Wochen bis hin zu sechs Monaten absolvieren. Auch Tagespraktika verteilt über mehrere Wochen sind nach individueller Organisation möglich. Die externen Praktika dienen in erster Linie zur beruflichen Orientierung, Erprobung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und zur Qualifizierung für Tätigkeiten, die innerhalb unserer WfbM nicht vermittelt, erlernt und erfahren werden können. Während eines Praktikums besteht zudem für den externen Betrieb die Möglichkeit, einen potentiellen Mitarbeiter für eine Beschäftigung zu befähigen und einzuarbeiten.

4. Wirtschaftsnaher Arbeitsplatz

Wirtschaftsnahe Arbeitsplätze sind Arbeitsplätze innerhalb unserer WfbM mit höheren Anforderungen an Verantwortung und Flexibilität. Bei uns sind dies z. B. Tätigkeiten an den Zentralen, innerhalb der Verwaltung, als Fahrerin und Fahrer, im Hotelbetrieb, in den KFZ-Schilderstellen oder in anderen Bereichen mit Kontakt zu Kunden.

5. Außenarbeitsplatz

Außenarbeitsplätze sind in unserer WfbM Arbeitsgruppen mit betreuten Mitarbeitern, die von einem Gruppenleiter/einer Gruppenleiterin der Werkstatt vor Ort in einem Betrieb des allgemeinen Arbeitsmarktes kontinuierlich begleitet werden.

6. Ausgelagerter Arbeitsplatz

Zum Zweck des Übergangs bieten wir unseren Mitarbeitern mit Handicap ausgelagerte Arbeitsplätze in einem Unternehmen des allgemeinen Arbeitsmarkts (§ 219 SGB IX) an. Hierbei handelt es sich ebenfalls um Plätze bei unseren Kooperationspartnern aus der regionalen Industrie. Es sind sowohl Einzelarbeitsplätze als auch Gruppenarbeitsplätze möglich. Ziel ist es, bei entsprechendem Verlauf, diese Arbeitsplätze in ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis umzuwandeln oder dauerhaft als ausgelagerte Arbeitsplätze zu erhalten. Diese Mitarbeiter werden regelmäßig von unseren Integrationsfachkräften in den externen Betrieben besucht und betreut.

7. Budget für Arbeit

Das Budget für Arbeit versteht sich als Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben. Es ist als bundesweite Regelleistung in allen Bundesländern im Bundesteilhabegesetz verankert. Die rechtliche Grundlage des Budgets für Arbeit bildet § 61 SGB IX. Ziel ist es, Menschen mit Behinderung eine Alternative zur WfbM anzubieten. Das Budget für Arbeit richtet sich vorranging an Menschen mit Handicap, die einen Anspruch auf Leistungen im Arbeitsbereich einer WfbM haben. Sie können somit statt in der Werkstatt in einem Integrationsbetrieb oder bei einem sonstigen Arbeitgeber auf dem ersten Arbeitsmarkt arbeiten, wenn ein entsprechendes Angebot vorliegt. Beim Budget für Arbeit erhält der Mitarbeiter einen Arbeitsvertrag vom jeweiligen Arbeitgeber und ist folglich dessen Beschäftigter. Der Arbeitgeber erhält zurzeit einen Zuschuss zu den entstandenen Lohnkosten, einschließlich des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung. Die Höhe des Zuschusses ist im BTHG wie folgt festgelegt: 75 % des vom Arbeitgeber regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelts (Arbeitnehmer-Brutto), höchstens jedoch 60 % (lt. ABTHG Rheinland-Pfalz) der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV. Die pädagogische Betreuung wird je nach persönlicher Entwicklung und individueller Ausgangssituation bei Bedarf für einzelne Stunden durch unser Fachpersonal angeboten. Die Einzelheiten zur Inanspruchnahme des Budgets für Arbeit besprechen wir mit den Betroffenen im jeweiligen Fall persönlich. Sollte die Arbeit auf dem ersten Arbeitsmarkt langfristig nicht funktionieren, ist eine Rückkehr zu uns in die Werkstatt jederzeit möglich.

8. Integrationsbetrieb

Integrationsbetriebe dienen der Beschäftigung von Menschen mit Schwerbehinderung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (siehe Seite 82). Dies ist gesetzlich in den § 215 – 218 SGB IX so beschrieben. Personen, deren Eingliederung in eine normale Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufgrund von Art und Schwere der Behinderung oder aufgrund sonstiger Umstände nicht gelingt, arbeiten hier zusammen mit Menschen ohne Behinderung. Die Arbeitsverhältnisse unterliegen den Bestimmungen des allgemeinen Arbeitsrechts. Der Arbeitgeber kann Zuschüsse als Minderleistungsausgleich erhalten. Eine Rückkehr zu uns in die Werkstatt ist nur über eine erneute Feststellung der Erwerbsunfähigkeit möglich und bedarf der Zustimmung durch den Leistungsträger.

9. Allgemeiner Arbeitsmarkt

Hier arbeitet der Beschäftigte als Mitarbeiter eines Betriebs oder Unternehmens des allgemeinen Arbeitsmarkts. Er erhält einen Arbeitsvertrag und in der Regel eine Vergütung nach dem jeweils gültigen Tarifrecht. Es findet keine Betreuung mehr durch unser Fachpersonal statt. Der Arbeitgeber kann Zuschüsse als Minderleistungsausgleich erhalten. Auch hier ist eine Rückkehr zu uns in die Werkstatt nur über eine erneute Feststellung der Erwerbsunfähigkeit möglich und bedarf der Zustimmung des Leistungsträgers.
10. Weiterführende Bildungsmaßnahmen
Diese Maßnahmen betreffen überwiegend jüngere zu betreuende Werkstattbeschäftigte mit guten Aussichten auf eine Berufsausbildung. Weiterführende Bildungsmaßnahmen können

  • im Berufsbildungswerk
  • im Berufsförderungswerk
  • im Betrieb und
  • in spezialisierten Schulen

stattfinden.

Gelingt die Bildungsmaßnahme nicht erfolgreich, ist auch hier eine Rückkehr zu uns in die Werkstatt nur über eine erneute Feststellung der Erwerbsunfähigkeit möglich und bedarf der Zustimmung durch den Leistungsträger.

Auch in den Werkstätten selbst finden kontinuierliche Schulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen statt, um unsere Mitarbeiter weiterzuentwickeln und ihnen frei werdende Positionen im Werkstattumfeld mit höheren Qualifikationen anzubieten. Hierbei gilt der Grundsatz des lebenslangen Lernens im Arbeitsbereich.